§ 35. (1)
Versicherte dürfen bei der Arbeit nur Kleidung tragen, durch die ein Arbeitsunfall
insbesondere durch sich bewegende Teile von Einrichtungen, durch Hitze, ätzende Stoffe,
elektrostatische Aufladung nicht verursacht werden kann.
Diese Forderung schließt ein, dass bei der Arbeit an Maschinen anliegende Kleidung, z.
B. nach DIN 32765 "Maschinenschutzanzug; Sicherheitstechnische Anforderungen,
Prüfung", getragen wird und dass Ärmel nur nach innen umgeschlagen werden.
Diese Forderung schließt ferner die Erhaltung eines Zustandes ein, der der
ursprünglichen Beschaffenheit der Kleidung entspricht, beispielsweise durch Reinigen oder
Ausbessern. Bei Arbeiten, bei denen die Kleider Feuer fangen können, ist darauf zu
achten, dass nur geeignete Kleidung, z. B. nach DIN 32761
"Schutzanzüge gegen kurzzeitigen Kontakt mit Flammen", getragen wird und
diese nicht durch ölige, fettige oder sonst leicht entzündliche Stoffe verschmutzt ist.
Gefahren durch Hitze, ätzende Stoffe und elektrostatische Aufladung kann durch
flammhemmende Ausrüstung, säure- und laugenabweisende Ausrüstung und elektrostatische
Aufladung ableitende Ausrüstung der Gewebe für Arbeitskleidung begegnet werden.
Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge
elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität") (GUV
19.7).
Zur Kleidung gehört auch die Fußbekleidung (Schuhwerk), die ebenso wie die übrige
Kleidung den Arbeitsplatzbedingungen zu entsprechen hat. Das gleiche gilt für Handschuhe,
die bei Arbeiten an rotierenden Maschinenteilen nicht getragen werden dürfen.
Soweit Schutzschuhe erforderlich sind, gilt § 4 Abs. 2.
Eine Gefährdung kann auch durch unzweckmäßiges Schuhwerk (wie offene Schuhe,
Sandalen, Schuhe mit überdicker Laufsohle) entstehen. Mit dieser Gefährdung ist
besonders zu rechnen bei der Betätigung z. B. von Pedalen an Fahrzeugen,
Flurförderzeugen, Baugeräten sowie beim Begehen von unebenem Gelände, beim
Treppensteigen, beim Besteigen von Leitern und Tritten, beim Besteigen und Verlassen von
Fahrzeugen und anderen Arbeitseinrichtungen oder hochgelegenen Arbeitsplätzen.
Scharfe und spitze Werkzeuge oder andere gefahrbringende Gegenstände dürfen in der
Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens
ausschließen.
Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten nicht
getragen werden, wenn sie zu einer Gefährdung führen können.